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Zur Infoumgangsrecht

EIN DUESTERES KAPITEL AUS EINEM MAINZER GERICHT.

In welcher Welt leben manche Richter in Mainz eigentlich? Das ist die zentrale Frage.
Mit Beschluss vom  17.05.2006 wurde die Richterin Baeumler-Stolzer durch Herrn Matthias Scherer, Direktor am Amtsgericht von den Verfahren entbunden; leider viel zu spaet, nachdem sie einen nicht wiedergutzumachenden Schaden und Truemmerhaufen hinterlassen hatte und sowohl den Vater als auch das Kind mithilfe ihres als Waffe eingesetzten Amtes schwer gedemuetigt, gequaelt und missbraucht hatte. Herr Direktor Matthias Scherer unterstuetzte diese Richterin hierin eifrig, indem er zu keinem Zeitpunkt eine Befangenheit auch nur im Ansatz sah.Noch in seinem Beschluss vom 17.05.2006 stellte er sich schuetzend und unterstuetzend vor die rechtsradikale Horrorrichterin und ihren Vergleich mit dem nationalsozialistischen Vernichtungskampf.

Zitat : „ Die Darlegungen der Richterin sind  verstaendlich und nachvollziehbar.“

Bereits unter dem 11.05.2006 ruegte ich die aeusserungen der Richterin in dem hier veroeffentlichten Schriftsatz.
Auch die Anwaeltin der Kindesmutter Fr. R., eine nach deren Angaben „gute Freundin der Richterin“ fiel zuvor bereits durch Berufung auf das nationalsozialistische “Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz“ unangenehm auf; meine erheblichen Bedenken hierzu teilte ich zu Verfahrensbeginn der Richterin Baeumler-Stolzer mit, ohne jedoch zu wissen, dass diese derartige Ideologien teilte.

Rechtes / braunes Gedankengut am Gericht in Mainz?

Was haben die sich nur gedacht. Die Mainzer Justiz ist bereits durch zwei bekannt gewordene Faelle aeusserst unangenehm aufgefallen.Dies wirft die Frage auf, in wie weit die Mainzer Gerichte mit rechtsradikalem Gedankengut durchsetzt sind und, wie sich dies in den Entscheidungen widerspiegelt.

Auch hinsichtlich der Dienstaufsicht scheint es erhebliche Versaeumnisse zu geben.

Im ersten Fall versuchte der der Praesident des Mainzer Landgerichts Willi Kestel den Fall zunaechst zu bagatellisieren. Er sprach von einer „daemlichen Bemerkung“, die eher an einen Stammtisch gehoere und sah zunaechst keinerlei Veranlassung fuer weitergehende Massnahmen gegen den Richter.
Desweiteren drohte er, wie bekannt wurde, mit Klage gegen Personen, die hierzu ihre Meinung aeusserten.
Zwischenzeitlich ist der Richter offensichtlich aufgrund zunehmender Kritik nicht mehr als Zivilrichter taetig.


Im zweiten Fall erfolgten gegen die Richterin Baeumler-Stolzer sieben Befangenheitsantraege und eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die der Direktor am Amtsgericht Matthias Scherer als unbegruendet ansah.Nachdem die Richterin sich selbst als befangen erklaerte und in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 22.03.2006 die Wahrnehmung rechtsstaatlicher Mittel in einem Verfahren mit dem nationalsozialistischen Vernichtungskrieg und-kampf verglich, wurde sie durch Beschluss vom 17.05.2006 von Herrn Scherer vom weiteren Verlauf des Verfahrens entbunden.Hierin erklaerte Herr Scherer woertlich: „Die Darlegungen der Richterin sind verstaendlich und nachvollziehbar. Der dienstlichen aeusserung der Richterin ist nichts hinzuzufuegen.“Auf die Empoerung ueber diesen unsaeglichen Vergleich und die schriftliche Forderung einer Entschuldigung erfolgte keinerlei Reaktion.


Im dritten Fall wird die rechtswidrige Durchsuchung einer Partei und deren Vertreter nach einer offensichtlichen Denuntiation durch die Gegenpartei aufgezeigt.

1. Fall rechtsradikaler aeusserungen bei der Mainzer Justiz:


Disziplinarverfahren
Mainzer Richter spielt auf Hitlergruss an
Ein Richter am Landgericht Mainz hatte ueber einen Jungen zu entscheiden, der wegen eines aerztlichen Kunstfehlers in der Schulter gelaehmt ist. Als der Anwalt demonstrierte, wie weit sein Mandant den Arm noch heben kann, liess sich der Richter zu einer Bemerkung hinreissen, die ihm jetzt aerger bringt.

Die Justiz, in Person eines Mainzer Richters, hat sich daneben benommen
Das rheinland-pfaelzische Justizministerium prueft disziplinarrechtliche Schritte gegen einen Mainzer Richter, der in einem Prozess auf den Hitlergruss angespielt haben soll. Moeglich seien ein Verweis oder auch eine disziplinarrechtliche Klage, sagte eine Ministeriumssprecherin am Dienstag in Mainz. In dem Verfahren war es um die Frage gegangen, ob ein Krankenhaus bei der Geburt eines tuerkischen Jungen einen Fehler gemacht hatte. Das Kind ist seither im Schulterbereich gelaehmt. Als der Rechtsanwalt die Beeintraechtigungen mit ausgestrecktem Arm demonstrierte, soll der Richter gesagt haben: „Fuer 1933 haette es gelangt.“


Sowohl das Landgericht Mainz als unmittelbarer Dienstherr als auch das Oberlandesgericht Koblenz haetten entschieden, dass der Vorgang zu gravierend sei, um ihn lediglich mit einem Verweis zu ahnden, sagte die Sprecherin weiter. Nun muesse das Land als oberster Dienstherr entscheiden. Sollte Klage vor einem Verwaltungsgericht gegen den Richter erhoben werden, drohen eine Geldbusse, eine Kuerzung der Dienstbezuege oder sogar eine Zurueckstufung. Der Richter ist mittlerweile nicht mehr als Zivilrichter taetig, sondern wird in der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts eingesetzt.
dpa/wal

2. Fall rechtsradikaler aeusserungen bei der Mainzer Justiz


Die Richterin am Amtsgericht Baeumler-Stolzer, die inzwischen erfolgreich als befangen ablehnt wurde, sah in den Bemuehungen eines  Vaters um das Sorge- und Umgangsrecht fuer seinen Sohn die Fuehrung eines „Vernichtungskrieges“ gegen die Kindesmutter und deren Angehoerige.

Definition Vernichtungskrieg - dort nachzulesen. Schaemen Sie sich Frau Baeumler - Stolzer. 

Dies aeusserte sie in einer dienstlichen Stellungnahme am 22.03.2006 schriftlich.

Bereits der Gebrauch derartigen nationalsozialistischen Gedankengutes in einem familienrechtlichen Verfahren durch eine Richterin rechtfertigt deren Ablehnung wegen Befangenheit.


Die Wahrnehmung rechtsstaatlicher Mittel in einem familienrechtlichen Verfahren mit dem nationalsozialistischen Vernichtungskrieg und –kampf in Russland gleichzusetzen ist ungeheuerlich.

Dieser Ausdruck stammt aus einer Rede Adolf Hitlers vom 30.Maerz 1941 vor der deutschen Generalitaet in Bezug auf den geplanten Russlandfeldzug.
Die Umsetzung erfolgte im „Erlass ueber die Ausuebung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet Barbarossa“ vom 13.Mai 1941.

Der Begriff "Vernichtungskrieg" wurde urspruenglich gepraegt um das Spezifische des Wehrmachtskrieges zu beschreiben. Im Gegensatz zu anderen Kriegen, fuehrte NS-Deutschland den Krieg in Osteuropa und Russland nicht nur, um politische Interessen durchzusetzen und das eigene Macht- und Einflussgebiet zu vergroessern, sondern mit dem ausgesprochene Ziel, alle nach den Nuernberger Rassengesetzen definierten "Juden" zu ermorden. Das Dritte Reich haette diesen Krieg nicht dann als gewonnen betrachtet, wenn sich ihm alle Gegner unterworfen haetten, sondern erst dann, wenn sie den letzten Juden ermordet haetten. In diesem Sinne soll der Begriff auch den Zusammenhang zwischen dem Wehrmachtskrieg und Auschwitz und den fuenf anderen Vernichtungslagern herstellen, die solange betrieben werden konnten, wie sie die Wehrmacht verteidigte.

Eine Richterin mit einer derartigen Gesinnung ist insbesondere in familienrechtlichen Verfahren untragbar.

Es waere interessant, ob Frau Baeumler-Stolzer diese Gesinnung grundsaetzlich gegenueber Vaetern hat, die ihre Rechte wahrnehmen.


Bitte schreiben Sie Ihre Erfahrungen mit dieser und anderen Richtern in Mainz, insbesondere hinsichtlich rechtsradikaler aeusserungen, von denen es somit bisher bereits zwei bekannte Vorkommnisse gibt.

Bitte sagen Sie uns Ihre Meinung zu diesem Fall.

Anmerkung;

Die Richterin Baeumler Stolzer hat sich bis heute nicht entschuldigt und Ihren abscheulichen Wortschatz bereinigt.

3. Fall

Rechtswidrige Durchsuchungen auf Anordnung des Amtsgerichts Mainz nach Denunziation.
Vorgeschichte:
Ein Vater hatte ein gerichtlich festgelegtes Umgangsrecht.
Die Mutter vereitelte den Umgang komplett, indem sie sich eine neue geheime Telefonnummer zulegte und das Kind an den Umgangstagen zu ihren Eltern brachte.
Eilantraege des Vaters auf Durchsetzung des Umgangsrechtes beim Mainzer Amtsgericht blieben bis heute unbearbeitet.
Der Vater versuchte seinen Sohn an den Umgangstagen zumindest telefonisch bei den muetterlichen Grosseltern zu erreichen. Sowohl die Grosseltern als auch die Kindesmutter beschimpften den Vater vor Zeugen und legten auf.
Die Grosseltern beantragten daraufhin beim Amtsgericht Mainz eine einstweilige Verfuegung nach dem Gewaltschutzgesetz, wonach es dem Vater verboten werden sollte, Kontakt zu seinem Sohn an seinen Umgangstagen, an denen er sich unstreitig bei ihnen aufhielt, aufzunehmen.
Diese wurde ohne jegliche Pruefung erteilt und dem Vater unter Androhung einer Geld-oder Haftstrafe jede Kontaktaufnahme untersagt. Die Grosseltern und die Kindesmutter behaupteten, der Vater habe taeglich 30-40 mal angerufen und diese beleidigt oder es wurde sofort wieder aufgelegt.
Der Vater erklaerte, dass er lediglich an den Umgangstagen angerufen habe, wozu er berechtigt sei.Auflegen oder Beleidigungen haben nicht stattgefunden, was bewiesen werden konnte.
Beides waere auch Sinnlos, da er lediglich Kontakt zu seinem Sohn haben wollte.
Unstreitig war , dass die Anrufe lediglich der Kontaktaufnahme mit dem Kind dienten.
Anrufe bei der Kindesmutter waren aufgrund der neuen Geheimnummer jedoch unmoeglich; dies ignorierte das Gericht jedoch.
Die Kindesmutter trat als „Zeugin“ auf und behauptete, sie habe die Anrufe bei ihren Eltern ohne Einverstaendnis des Vaters mitgehoert.
Im Laufe der Verhandlung wurde festgestellt:
1. Es gab keine 30-40 taeglichen Anrufe.

2. Nach der Beweisaufnahme war lediglich streitig, ob in einem Anruf die Grosseltern als „Kindesentfuehrer“ bezeichnet worden seien; der Vater bestreitet dies.
3. Selbst wenn der Vater diesen Ausdruck benutzt haben sollte, waere er vor dem Hintergrund hierzu berechtigt gewesen. Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall eine strafbare Kindesentziehung ausdruecklich bejaht.
4. Die „Zeugenaussage“ der Kindesmutter haette hier nicht verwertet werden duerfen. Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben bereits entschieden, dass derartig heimlich mitgehoerte Gespraeche nicht gerichtsverwertbar sind.
5. Das Gewaltschutzgesetz bietet keine Anspruchsgrundlage fuer ein Kontaktverbot. Gem. $ 1 Abs.2 S. 2 Gewaltschutzgesetz greift dieses nicht, wenn die Kontaktaufnahme der Wahrung berechtigter Interessen- hier Umgangskontakt- dient.


6. Die Kindesmutter erklaerte in der Verhandlung voller Stolz, die habe das Kind bewusst zu den Eltern gebracht, um den Umgang zu vereiteln und auch sonst jeden Kontakt trotz Gerichtsbeschluss unterbunden, da sie dies fuer richtig halte. Ihre Eltern haben ihr hierbei geholfen. Aussage liegt schriftlich als Verhandlungsprotokoll vor.
7. Der Vater berief sich auch auf sein Notwehrrecht gegenueber der Kindesmutter und deren Eltern wegen der strafbaren Kindesentziehung.

Das Amtsgericht Mainz in Gestalt des Richters Wolf verurteilte den Vater und untersagte unter Strafandrohung jegliche Kontaktaufnahme zu seinem Sohn an seinen Umgangstagen bei den Grosseltern auf Lebenszeit.

Das Umgangsrecht des Vaters ist hierbei voellig unbedeutend.

Dass derartige Unterlassungsanordnungen grundsaetzlich befristet sein muessen, ignorierte Herr Richter Wolf, wie auch das gesamte Vorbringen des Vaters und die hoechstrichterliche Rechtsprechung zur Verwertbarkeit heimlich mitgehoerter Telefonate und der Strafbarkeit einer wie hier durchgefuehrten Kindesentziehung.

Der Vater hat seit fast 4 Jahren keinerlei Kontakt mehr zu seinem Sohn gehabt.

So leicht kann man in Mainz mit Hilfe eines Richters das Umgangsrecht eines Vaters aushebeln und seine Grundrechte missachten.

Durchsuchung:

Am Verhandlungstag wurden der Vater und sein Prozessvertreter rechtswidrig und unter Gewaltandrohung von Justizwachtmeistern durchsucht.
Herr Richter Wolf legte hierzu keinen Beschluss vor.
Er erklaerte lediglich lapidar, er muesse sich vor dem Vater und dessen Prozessvertreter schuetzen; dies sei hier in Mainz so ueblich.

Am Anfang der Verhandlung war auch Sitzungspolizei anwesend. Die Beamten baten jedoch darum, den Sitzungssaal verlassen zu duerfen, da sie besseres zu tun haetten und keinerlei Anhaltspunkte dafuer vorlaegen, das ihre Anwesenheit gerechtfertigt sei.
Da die Absurditaet immer offensichtlicher wurde und die Beamten keinerlei Verstaendnis fuer ihre Anwesenheit hatten, wurden sie von Herrn Richter Wolf endlich fortgeschickt.

Aufgrund der voellig unbegruendeten , rechtswidrigen , diskriminierenden und kriminalisierenden Durchsuchung beantragte der Vater die uebersendung der entsprechenden Sicherungsanordnung.

Im wurde eine kaum lesbare Kopie, in der es keinerlei Begruendung gab, uebersandt.
Auf Nachfrage erklaerte man dem Vater, es gaebe keinerlei weitere Unterlagen hierzu.

Eine anschliessende Akteneinsicht ergab jedoch ein voellig anderes Bild.

Die Kindesmutter, Kindesentzieherin und „Zeugin“ in diesem Verfahren schrieb an Herrn Richter Wolf einen persoenlichen Brief.

Unter ihrer Telefonnummer gab sie an „Geheimnummer wegen Telefonterrors durch Herrn….“ .

Hierin wuerde sie sich Sorgen um das Leben und die Gesundheit aller Beteiligten machen.
Herr Richter Wolf wandte sich daraufhin an die Anwaeltin der Kindesmutter, die auch hier die Grosseltern vertrat.
Diese erklaerte, der Vater habe Zugang zu Waffen, arbeite als Wachmann, habe einen Waffenschein beantragt und habe ein Schweizer Taschenmesser bei sich.

Diese Angaben sind frei erfunden.

Der Vater hat nie als Wachmann gearbeitet, nie einen Waffenschein beantragt, hat keinerlei Kenntnisse im Umgang mit Waffen, war nicht einmal bei der Bundeswehr und besitzt auch kein Schweizer Taschenmesser; eine derartige Massenvernichtungswaffe wurde im uebrigen bei der Durchsuchung nicht gefunden


Eine Anhoerung des Vaters oder seines Prozessvertreters erfolgte durch Herrn Richter Wolf nicht.

Es waere fuer Herrn Wolf im uebrigen ein Leichtes gewesen, die Behauptungen – insbesondere hinsichtlich des „Waffenscheins“ und des „Wachmannes“-nachzupruefen.
Eine Nachpruefung unterblieb jedoch .

Die unuebersehbare Tendenz der Kindesmutter, den Vater vor dem Hintergrund eines gleichzeitig laufenden familienrechtlichen Verfahrens wegen Umgang und Sorgerecht zu diffamieren und zu kriminalisieren, wurde von Herrn Wolf ignoriert.

Er hielt es nicht fuer notwendig, den Vater oder seinen Prozessvertreter hierzu anzuhoeren.


Die Durchsuchung wurde ausschliesslich aufgrund einer offensichtlichen und erwiesenen Denunziation der Kindesmutter angeordnet.

Die Denunziation ist ein typisches Merkmal fuer Diktaturen und totalitaere Systeme. In einem Rechtsstaat hat diese insbesondere vor einem Gericht nicht das geringste verloren.

Hierzu sei auf § 164 StGB verwiesen.

Der Wortlaut des § 164 StGB ist:
(1) Wer einen anderen bei einer Behoerde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zustaendigen Amtstraeger oder militaerischen Vorgesetzten oder oeffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdaechtigt, ein behoerdliches Verfahren oder andere behoerdliche Massnahmen gegen ihn herbeizufuehren oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder oeffentlich ueber einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsaechlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behoerdliches Verfahren oder andere behoerdliche Massnahmen gegen ihn herbeizufuehren oder fortdauern zu lassen.

Bereits 1933 wurde der 2.Absatz angefuegt, um die ausufernde Denunziation einzudaemmen, mit der die Einlieferung missliebiger Mitbuerger in Konzentrationslager erreicht werden sollte.

Trotz der bereits 1933 erfolgten Einschraenkung sind Denuzianten bei Herrn Richter Wolf am Amtsgericht in Mainz derart hochwillkommen , dass er sich nicht einmal minimalste ueberpruefungen der Anschuldigungen fuer notwendig erachtet.

Selbst 1933 hat der nationalsozialistische Staat nicht alles geglaubt, was ihm Denuzianten zugetragen haben, anders Herr Richter Wolf vom Amtsgericht Mainz.

Den Denunzierten anzuhoeren, haelt er fuer ueberfluessig.
Grundrecht auf Gehoer? Grundrecht auf Familie ? Recht auf ein faires Verfahren ? Rechtsstaatsprinzip ?Schutz der Parteivertreter ?Persoenlichkeitsrecht ?Notwehrrecht bei Kindesentziehung ?-In der  Mainz offensichtlich unbekannt!

Hier kann ich nur August Heinrich Hoffmann von Fallersleben zitieren:

„Der groesste Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant.“

Wenn dies bereits fuer den Denunzianten gilt, wie viel mehr gilt es erst fuer den Staat und seine Organe, die den Denunzierten dann das Unrecht antun , das die Denunzianten wollen!!!


Verurteilungen Deutschlands durch den Europaeischen Gerichtshof fuer Menschenrechte EuGH.

13.07.2000 Elsholz gegen Deutschland
11.10.2001 Hoffmann gegen Deutschland
11.10.2001 und 08.07.2008 Sahin gegen Deutschland
26.02.2002 Kutzner gegen Deutschland
27.02.2003 Niederboerster gegen Deutschland
08.07.2003 Sommerfeld gegen Deutschland
26.02.2004 Goerguelue gegen Deutschland
08.04.2004 Haase gegen Deutschland
24.02.2005 Wimmer gegen Deutschland
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